Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen 

Vertragsschluß und Allgemeines

1.      Diese Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen gelten für alle  auch zukünftige – Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprochen haben.

2.      Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherung von Mitarbeitern oder Vertretern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3.      Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewichts-, Maß- und Leistungsbeschreibungen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An diesen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Genehmigung nicht zugänglich gemacht werden.

4.      Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, gelten für die handelsüblichen Vertragsformeln (z. B. fob, cif, c.u.f.) die von der Internationalen Handelskammer festgelegten INCOTERMS“ in ihrer jeweils neuesten Fassung.

Preise, Zahlungen und Verrechnung

5.      Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, einschließlich Verladung ab Lager. Alle sonstigen Kosten, wie z.B. Verpackung, Frachten, Zölle, Versicherungsprämien etc. sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet

6.      Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung ist der vereinbarte Preis ab Rechnungsdatum ohne Abzüge netto zahlbar. Bei Zahlungen mittels Wechsel oder Leistung von Anzahlungen werden weder Skonti noch Zinsvergütungen gewährt.

7.      Bei verspäteter Zahlung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 4 % über den jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8.      Falls nach Vertragsschluß in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird, so können wir bei Bestehen einer Vorleistungspflicht unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder unsere Sicherheit für sie geleistet ist. Ist der Besteller trotz Aufforderung weder zur Zug-um-Zug-Erfüllung noch zur Sicherheitsleistung bereit, so steht uns das Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

9.      Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.

10.    Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Bestellers ist nur insoweit zulässig als diese von uns als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

Lieferfristen und -termine

11.    Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, daß wir sie schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Besteller innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen in der Ausführung des Liefergegenstandes verlängern die Lieferfrist entsprechend.

12.    Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig.

13.    Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse berechtigt uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als unvorhergesehenes Ereignis gelten solche Umstände, die wir mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, z. B. Krieg, währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, innere Unruhen, Naturgewalten, Feuer; Streiks, Aussperrungen, unverschuldete Nichtbelieferung mit Vormaterial, Verkehrs- und Betriebsstörungen und sonstige Fälle höherer Gewalt, durch die die Erfüllung des Vertrages gefährdet, wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. In diesem Fall sind wir berechtigt, ohne Gewährung von Schadensersatz vom Vertrag zurückzutreten, Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Teillieferungen und Teilleistungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

14.    Tritt aus anderen Gründen eine Lieferverzögerung ein, so muß uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand durch uns nicht zum Versand gebracht bzw. unsere Leistung nicht ausgeführt, so ist der Besteller berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt, als versandbereit gemeldet oder ausgeführt waren. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Besteller ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Entsteht dem Besteller wegen einer auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung ein Schaden, so ersetzen wir den nachweislich entstandenen Schaden, jedoch nur in Höhe von 1/2 % des Kaufpreises pro Woche weiterer Lieferverzögerung, insgesamt höchstens 5 % des vereinbarten Preises. Diese Einschränkung gilt nicht, soweit wir in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haften. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Versand, Verpackung und Gefahrübergang

15.    Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt zu Lasten und auf Gefahr des Bestellers. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer; spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes, geht die Gefahr; auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Besteller über. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über

16.    Versandfertig gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt sie nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern und sofort zu berechnen.

17.    Transportversicherungen werden von uns nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung für den Besteller und zu dessen Lasten abgeschlossen.

18.    Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

Eigentumsvorbehalt

19.    Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet worden sind. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung unserer Saldoforderungen. Wird zwischen uns und dem Besteller das Scheck-Wechsel-Verfahren durchgeführt, so bleibt der Eigentumsvorbehalt solange bestehen, bis wir aus dem Wechsel rechtlich nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Das gleiche gilt bei sonstigen Eventualverbindlichkeiten, die wir für den Besteller eingehen.

20.    Bei Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller i.S.d. § 9508GB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer verarbeiteten Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen bei der Herstellung verwendeten Waren zu.

21.    Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,9488GB), so wird bereits jetzt vereinbart, daß das Eigentum an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergeht, und daß der Auftraggeber diese Güter für uns unentgeltlich verwahrt.

22.    Die aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstandenen Sachen gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

23.    Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern oder verarbeiten. Er ist zur Weiterveräußerung nur dann ermächtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den folgenden Absätzen ergebenden Umfang auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Besteller gleich.

24.    Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt in voller Höhe an uns abgetreten. Die dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Ansprüche wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, uns nicht gehörenden Waren veräußert, so wird die Forderung nur in Höhe unseres Rechnungsbetrages an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verbindung oder Vermischung oder Verarbeitung mit anderen uns nicht gehörenden Waren veräußert, so erfolgt die Abtretung nur in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder an dem veräußerten Bestand.

25.    Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen, solange er uns gegenüber nicht in Verzug ist. Auf unser jederzeit zulässiges Verlangen hin ist er verpflichtet, seine Abnehmer unverzüglich von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

26.    Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

27.    Gerät der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Preises in Verzug, so können wir die Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, ohne daß dem Besteller gegen diesen Anspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir sind berechtigt, zur Sicherung unseres Herausgabeanspruchs die Geschäftsräume des Bestellers nach vorheriger Ankündigung zu betreten und die Vorbehaltsware zum Zweck der Sicherstellung wegzunehmen.

28.    Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10%, sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

Mängelrüge und Gewährleistung

29.    Der Besteller hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen. Offensichtliche und hierbei erkennbare Mängel oder Beanstandungen wegen unvollständiger Lieferung sind innerhalb von 2 Wochen nach Empfang schriftlich oder fernschriftlich mitzuteilen, andere Mängel unverzüglich nach Feststellung.

30.    Eine Gewährleistungsverpflichtung besteht nicht

–  bei Nichtbeachtung der Behandlungsvorschriften, die der Lieferung beigefügt sind oder bei uns bzw. unseren Niederlassungen angefordert werden können,

–  bei unsachgemäßer Auslegung, Beanspruchung oder Behandlung,

–  bei unsachgemäßer Instandsetzung durch den Besteller oder durch Dritte,

–  bei Gebrauchtgeräten.

31.    Bei berechtigter; unverzüglicher Mängelrüge geht die Gewährleistung nach unserer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Statt dessen sind wir auch berechtigt, den Liefergegenstand gegen Erstattung des Preises zurückzunehmen.

32.    Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften haften wir nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgte, den Besteller gegen Schäden der eingetretenen Art abzusichern.

33.    Kommen wir unserer Nachbesserungs- bzw. Ersatzlieferungsverpflichtung nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so steht dem Besteller das Recht zur Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl zur Rückgängigmachung des Vertrages zu.

34.    Mängelgewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf von 12 Monaten ab Lieferung.

35.    Kapazitätsproben werden während der Garantiezeit auf Verlangen und Kosten des Bestellers durch uns gem. DIN 57510/VDE 0.510 vorgenommen.

Montage und Demontage von Akkumulatoren

36.    Werden wir im Zusammenhang mit oder außerhalb von Kaufverträgen mit der Füllung, Inbetriebsetzung oder Montage (mit oder ohne Anbringen der Anschlußleitungen) von Batterien beauftragt, so gelten, soweit nicht beim Vertragsschluß etwas anderes schriftlich vereinbart war; die folgenden Bedingungen:

37.    Die Vergütung erfolgt nach dem im Vertrag vereinbarten Pauschal- oder Stundensatz. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, gelten unsere aktuellen Listen-Pauschalsätze.

38.    Verzögern sich Aufstellung, Montage, Demontage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne unser Verschulden, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weitere erforderlich werdende Reisen unseres Personals zu übernehmen.

39.    Der Besteller hat uns vor Beginn unserer Leistung die genauen örtlichen Verhältnisse mitzuteilen und uns auf Besonderheiten hinzuweisen. Die vereinbarte Vergütung basiert auf ungehindertem Zugang zum Ort unserer Leistung.

40.    Bei Demontage von Akkumulatoren hat der Besteller alle anfallenden Altstoffe (Säure, Laugen, Batteriematerial etc.) entsprechend den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen auf eigene Kosten zu entsorgen.

Haftungsbegrenzung und Verjährung

41.    Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach diesen Allgemeinen Liefer- und Montagebedingungen sowie den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Alle in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestandenen Ansprüche, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluß, unerlaubter Handlung – auch soweit solche Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Bestellers stehen – werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf uns zuzurechnender grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

42.    Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens in einem Jahr; soweit nicht gesetzlich kürzere Verjährungsfristen vorgesehen oder durch diese Bedingungen vereinbart sind.

43.    Von dieser Regelung bleiben Ansprüche wegen Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

44.    Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des liefernden Lagers, Nonnweiler-Primstal.

45.    Gerichtsstand, auch bei Wechsel und Schecksachen, ist der Sitz der Geschäftsleitung. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem Sitz zu verklagen. Ist der Besteller kein Vollkaufmann, so gilt die gesetzliche Regelung.

46.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.


Allgemeine Batterie-Mietbedingungen (befristeter Mietvertrag)

I. Vertragsabschluss

  1. Nachfolgende Batterie-Mietbedingungen gelten unabhängig davon, ob die Batterie in ein neues oder gebrauchtes Elektrofahrzeug eingebaut und unabhängig davon, ob das Elektrofahrzeug von einem Händler oder einem Dritten erworben worden ist. Die Batterie-Mieter – nachstehend ”Mieter” genannt – sind an ihren Batterie-Mietantrag vier Wochen vom Tage der Antragstellung gebunden. Der Batterie-Mietvertrag ist ge­schlossen, wenn die Vermieterin innerhalb dieser Frist das Angebot der Mieter durch eine schriftliche Annahmeerklärung angenommen hat. Der Mieter verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.
  2. Die Annahmeerklärung der Vermieterin ist auch ohne eigenhändige Un­terzeichnung wirksam, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrich­tung erstellt ist. Dies gilt auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
  3. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

II. Vertragsgegenstand

  1. Die Elektrofahrzeuge sind mit Akkumulatoren für die Antriebseinheit (nachfolgend „Batterien“) ausgestattet, die als rechtlich selbständiges Zubehör im Sinne von § 97 BGB in das Elektrofahrzeug eingebaut sind. Der Gegenstand dieses Batterie-Mietvertrages ist die langfristige Ver­mietung einer Antriebsbatterie durch die Vermieterin, die die Leistung und Funktion gewährleisten soll, soweit diese Funktionalitäten (Strom­versorgung der Antriebsaggregate des Elektrofahrzeugs) im Rahmen der vereinbarten Ladekapazität bestimmungsgemäß durch die Antriebsbatte­rie sichergestellt werden müssen. Der Mieter haben keinen Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Batterie, sondern einen Anspruch, dass die Funktionalität und Leistungsfähigkeit durch die Zurverfügung-stellung einer zu dem gewöhnlichen Verwendungszweck geeigneten Bat­terie gewährleistet bleibt. Änderungen an der Batterie oder Austausche während der Mietzeit bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit dies für die Erreichung des Vertragszwecks notwendig ist und sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen der Vermieterin für den Mieter zumutbar ist.
  2. Der Mieter hat die Batterie entsprechend den Wartungsvorschriften und der Bedienungsanleitung der Vermieterin sachgemäß zu behandeln und in ihrem Elektrofahrzeug zu nutzen. Sie sind verpflichtet, den ordnungsgemäßen und vertragsgemäßen Einsatz der Batterie im Elektrofahrzeug sicherzustellen und die Wartungsvorschriften einschließ­lich der Wartungsintervalle für die Batterie und auch die Wartungsvor­schriften für das Elektrofahrzeug termingemäß einzuhalten.

III. Mietzeit, Mietentgelte, sonstige Kosten, Rechnungsstellung / Vor­steuerabzug

    1. Die Mietzeit beginnt am Tag des/der Einbaus/Auslieferung in das Elektro­fahrzeug, in welche die Batterie eingebaut ist; bei Auslieferung am Tag der Übernahme. Die Übergabe wird durch entsprechendes Übergabeformular bescheinigt.
    2. Die Mietraten sind Gegenleistungen für die Gebrauchsüberlassung der Batterie. Die Mietentgelte berechnen sich unter Berücksichtigung der vereinbarten jährlichen Inanspruchnahme/Leistung für das Elektrofahrzeug = Bat­terie. Erfolgt die Übergabe der Batterie im Laufe eines Monats, so wer­den die erste und die letzte Mietrate tagegenau berechnet.
    3. Die vertragliche Gesamtmietrate setzt sich zusammen aus der Mietrate für die Gebrauchsüberlassung der Batterie und den Service-Ratenanteilen für die vereinbarten Service-Leistungen.
    4. Bei Beginn der Mietzeit ist die erste Mietrate fällig.
    5. Der Mieter trägt die Kosten für evtl. weitere vereinbarte Nebenleistun-
      gen. Diese sind sofort fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist. Außer­dem tragen sie die Kosten für Versicherungen und Steuern, soweit sie nicht als Bestandteil der Mietrate ausgewiesen sind.
    6. Mieter und Vermieterin können eine entsprechende Anpassung der Mietrate verlangen:

       

      1. wenn sich die Preise nach Vertragsabschluss ändern, sofern zwi­schen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen (dies gilt nicht bei Nutzung der Batterie in einem gebrauchten Elektrofahrzeug)
      2. bei einer Änderung des Mehrwertsteuersatzes, der Versicherungssteuer oder bei Einführung neuer Steuern oder Abgaben für die hiervon betroffenen Mietraten.

    7. Der Mietvertrag gilt nicht als Rechnung im Sinne des Umsatzsteuerge­setzes. Er kann daher – bei gewerblicher Miete – nicht zum Vorsteuerab­zug verwendet werden. Die Vermieterin erstellt während der Laufzeit monatliche Rechnungen, die den steuerlichen Rechnungsanforderungen genügen.

 

IV. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich ver­einbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen begin­nen mit Vertragsabschluss.
  2. Für den Fall, dass die Lieferfirma den verbindlich oder unverbindlich vereinbarten Bereitstellungstermin für das Elektrofahrzeug und damit auch für die Übergabe der Batterie überschreitet, ist der Mieter von der Vermieterin ermächtigt und dazu verpflichtet, die der Vermiete­rin zustehenden Rechte gegenüber der Lieferfirma des Elektrofahrzeuges im eigenen Namen geltend zu machen. Hierzu kann der Mieter nach Maßgabe der Verkaufsbedingungen der Liefer­firma ggf. Ersatz des Verzugsschadens verlangen, vom Vertrag zurück­treten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

V. Übernahme und Übernahmeverzug

Sind Änderungen im Sinne von Abschnitt II.1. erheblich und für den Mieter unzumutbar, kann dieser die Übernahme der Batterie ablehnen. Der Mieter ist verpflichtet, die Batterie innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nich­tabnahme kann die Vermieterin von den gesetzlichen Rechten Ge­brauch machen. Sie ist berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Ver­trag zurückzutreten und/oder Schadensersatz statt Leistung zu verlan­gen.

VI.    Flexibilität des Vertragsverhältnisses

1.   Vertragsanpassung

Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen. Vermieter und Mieter sind berechtigt, eine Anpassung der Mietkonditionen zu ver­langen, wenn die nachfolgenden vertraglichen Voraussetzungen für eine solche Mietanpassung erfüllt sind.

Sofern sich während der Vertragslaufzeit herausstellt, dass die vertrag­lich vereinbarten Konditionen, insbes. die vertraglich der Kalkulation der Mietrate zugrunde liegende Leistung (so wie sie im Vertrag ausgewiesen ist), voraussichtlich um mehr als 20 % über- oder unterschritten wird, sind Vermieterin oder Mieterin berechtigt, eine Ver­tragsanpassung bzgl. der Leistung und damit verbundenen Konditionierung des Vertrages vorzunehmen. Die Vertragsanpassung kann frühestens 6 Monate nach erster Fälligkeit durchgeführt werden.

2.   Austausch (Upgrade)

Falls der Mieter von der Möglichkeit Gebrauch machen möchte, eine leistungsstärkere Batterie zu nutzen, ist der bestehende Batterie-Mietvertrag zu beenden und ein neuer Batterie-Mietvertrag abzuschlie­ßen. Der Mieter hat sich mit der Vermieterin in Verbindung zu setzen und, sofern die ( neue ) Antriebsbatterie mit der höheren Ladekapazität mit dem Elektrofahrzeug kompatibel ist, mit diesem eine Vereinbarung über das Upgrade (Ausbau und Rücknahme der alten Batterie/Lieferung und Einbau der leistungsstärkeren Batterie) zu schließen. Die Kosten für das Upgrade werden dem Mieter von der Vermieterin direkt in Rechnung gestellt und sind an diese zu entrichten. Der bestehende Batterie-Mietvertrag wird von der Vermieterin anhand des mitgeteilten Übergabedatums und des Leistungsstandes vorzeitig gemäß Ziffer XIX. beendet und abgerechnet. Gleichzeitig wird für die neue leistungsstärkere Antriebsbatterie ein ent­sprechender Batterie-Mietvertrag zu den für diese Batterie gültigen Kon­ditionen abgeschlossen. (Hinweis: bzgl. dem versicherbaren Wert siehe Ziffer XIII.8)

VII. Eigentumsverhältnisse

  1. Die Batterie wird vom Mieter am Übergabe-/Einbautag in das Elektrofahr­zeug übernommen. Der Mieter ha­t die Funktionstauglichkeit entsprechend. den Vorgaben in der Bedie­nungsanleitung der Vermieterin der Batterie geprüft und als ordnungs­gemäß übernommen.
  2. Die Vermieterin ist Eigentümerin der Batterie.
  3. Der Mieter ist ausschließlich Besitzer der Batterie und steht ausschließlich in einem mietrechtlichen Nutzungsverhältnis.
  4. Der Mieter darf die Batterie weder verkaufen, verpfänden, vermieten, verschenken noch zur Sicherheit übereignen.
  5. Sollte der Mieter als Eigentümer über das Elektrofahrzeug verfügen, sind die Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu wahren.
  6. Sollte der Mieter während der Laufzeit des Batterievertrages über das Eigentum des Elektrofahrzeuges verfügen, d.h. z. B. dieses verkaufen, vermieten oder verschenken und den Besitz an der Batterie dem Erwer­ber des Elektrofahrzeuges übertragen, so haften er für sämtliche ver­traglichen und nachvertraglichen Ansprüche der Vermieterin aus dem Mietverhältnis solange weiter, bis die Vermieterin mit dem neuen Recht-nachfolger/Eigentümer des Elektrofahrzeuges einen neuen wirksamen (Folge-) Mietvertrag über die Batterie geschlossen hat. Insbesondere gelten die Regelungen aus Ziffer XIV „Verbindliche Zusa­ge der Vermieterin gegenüber dem Mieter bei Weiterverkauf des Elekt­rofahrzeugs“ der nachfolgenden Mietbedingungen. Andernfalls kann der Mieter von seinem Kündigungsrecht nach Ziffer XVIII 2 und den damit verbunden Folgen, insbesondere nach Ziffer XXI “Regelungen bei Rückgabe der Batterie“ Gebrauch machen.
  7. Der Mieter hat die Batterie von Rechten Dritter freizuhalten. Von An­sprüchen Dritter an der Batterie, Entwendung, Beschädigung und Verlust ist die Vermieterin von dem Mieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Mieter  trägt die Kosten für Maßnahmen zur Abwehr des Zugriffs Dritter, die nicht von der Vermieterin verursacht und nicht von Dritten bezahlt worden sind.

VIII. Pflichten des Mieters

    1. Der Mieter hat die aus dem Betrieb und der Haltung des Elektrofahr­zeuges sich ergebenden gesetzlichen Verpflichtungen, auch soweit sie sich auf die Batterie erstrecken (z. B. DGUV, StVO, TÜV usw.) zu erfüllen. Er trägt sämtliche Aufwendungen, die mit dem Betrieb und der Haltung des Fahrzeuges incl. der Batterie verbunden sind, insbes. Versicherungsbei­träge, Wartungs- und Reparaturkosten. Wenn die Vermieterin insoweit in Anspruch genommen werden sollte, kann sie beim Mieter Rückgriff nehmen.
    2. Der Mieter ist dafür verantwortlich, dass die Batterie sorgfältig genutzt und nach den Empfehlungen und der Betriebsanleitung des Fahrzeugherstellers und/oder der Vermieterin, die ihnen bei Lieferung der Batte­rie und des Elektrofahrzeuges übergeben werden, schonend behandelt wird. Er verpflichtet sich, sich nach diesen Empfehlungen zu richten und persönlich und auf seine eigenen Kosten sämtliche Verpflichtungen zu erfüllen, die der Vermieterin in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin oblie­gen. Er hat die Batterie auf eigene Kosten stets in betriebs- und ver­kehrssicherem Zustand zu erhalten.
    3. Der Mieter verpflichtet sich insbesondere, sämtliche Vorschriften in Be­zug auf die Ladung der Batterie einzuhalten (je nach Modell Standardla­dung, beschleunigte Ladung oder Schnellladung). In Abhängigkeit vom Fahrzeugtyp werden verschiedene Batterieladearten angeboten. Die La­dearten definieren sich über die jeweils in Anspruch genommene Ladel­eistung. Als Standardladeleistungen gelten solche mit weniger als 6 kWh. Beschleunigte Ladeleistungen liegen zwischen 6 kWh und 24 kWh und Schnellladeleistungen über 24 kWh.Die Ladung hat wie folgt zu erfolgen:

       

      1. an dafür vorgesehenen Steckdosen
      2. oder nach Anpassung der mieterseitigen Stromanlage nach Maßgabe der diesbezüglichen Normen und nach der Montage des Ladegerätes, die vom Hersteller und/oder der Vermieterin der Batterie vorge­schrieben wird, durch einen qualifizierten und zugelassenen Elektriker
      3. oder Nutzung eines vom Hersteller empfohlenen EVSE – Kabels für gelegentliche Batterieladungen.

    4. Der Mieter berücksichtigt die Informationen, die vom Hersteller und/ oder von der Vermieterin übermittelt werden und die es ermöglichen, die Nutzung der Batterie zu optimieren (Temperatur, Art der Ladung, Art des Anschlusses.)
    5. Der Mieter haftet für die Folgen einer Nutzung der Batterie, die nicht mit den Bestimmungen für die Batterie aus den Stromlieferungsverträgen mit ihren Anbietern oder mit den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmun­gen übereinstimmen; diesbezüglich tragen sie die Aufwendungen, Ge­bühren, Kosten und evtl. Vertragsstrafen und/oder die gesetzlich vorge­sehenen Bußgelder.
    6. Der Mieter verpflichtet sich, termingemäß die jeweils vorgesehenen und fälligen Wartungsprogramme für das Elektrofahrzeug nebst Batterie ein­zuhalten, in das die Batterie integriert wurde. Die Wartungsarbeiten kön­nen nur von der Vermieterin oder einer von ihr autorisierten Person/Werkstatt durchgeführt werden. Er verpflichtet sich, selber keine Eingriffe an der oder in die Batterie vorzunehmen oder durch einen Reparaturbetrieb vornehmen zu lassen, der für die Art der Wartung/Reparatur nicht von der Vermieterin autorisiert ist.
    7. Der Mieter verpflichtet sich, die Eigentumsrechte der Vermieterin zu wahren. Unrechtmäßige Verfügungen sind nach strafrechtlichen gesetz­lichen Vorschriften strafbewehrt und können die Einleitung eines straf­rechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Folge haben.

 

IX. Gewährleistung der Vermieterin, Verpflichtungen der Vermieterin

  1. Die Vermieterin verpflichtet sich, den Mietern bei Vertragsbeginn eine Batterie in einem dem Vertragszweck entsprechenden bestimmungsge­mäßen Funktionszustand zur Verfügung zu stellen. Sie verpflichtet sich auch defekte Batterien, die einen bestimmungsgemäßen Gebrauch des Elektrofahrzeuges nicht mehr zulassen bzw. wenn der bestimmungsge­mäße Gebrauch des Elektrofahrzeuges so eingeschränkt ist, dass der Gebrauch der Batterie den Mietern nicht mehr zumutbar ist, diese zu­nächst zu reparieren oder, falls die Batterie nicht mehr repariert werden kann, diese gegen eine intakte Batterie der gleichen Art und Güte auszu­tauschen.
  2. Die Vermieterin stellt dem Mieter eine Batterie zur Verfügung, die dem Stand der Technik bei Vertragsbeginn entspricht und die für die Dauer der Mietzeit über eine für den Vertragszweck geeignete ausreichende Antriebsstromversorgung des Elektrofahrzeugs, d. h. Ladekapazität ver­fügt. Der Grenzwert für die garantierte Leistungsfähigkeit der Batterie, für welche die Vorgaben des Herstellers der Batterie die maßgeblichen Krite­rien sind, wird mit 70% der zu Beginn vorhandenen Kapazität bewertet.
  3. Eine Nutzung des Elektrofahrzeugs außerhalb der Grenzen Deutsch­lands wird von der Vermieterin nur in den Ländern empfohlen, die über eine entsprechend. Infrastruktur an Service und Werkstätten verfügen, die die Vermieterin als anerkannt und zugelassen bestätigt hat und die über die Dokumentationen und/oder Service verfügen. Wird die Bat­terie außerhalb der Grenzen Deutschlands genutzt, verliert der Mieter während dieser Zeit seine Gewährleistungsansprüche gemäß Ziffer IX, 1, 2, 4 und 5 dieser Bedingungen. Sofern der Mieter  entgegen der Meinung der Vermieterin der Auffassung ist, dass die Leistungsfähigkeit der Batterie permanent über einen zu­sammenhängenden Zeitraum die vereinbarte Leistungsfähigkeit unter­schreitet, kann der Mieter  auf eigene Kosten von einer anerkannten Werkstatt, eine Diagnose der Ladekapazität der Batterie durchführenlassen. Sofern die Vermieterin die Diagnose verlangt, trägt sie auch die Kosten.
  4. Wenn im Rahmen dieser Diagnose ein Leistungsniveau festgestellt wird, das unterhalb des obigen Grenzwertes (s. o. Ziffer IX. 2.) liegt, hat die Vermieterin zunächst das Recht auf Reparatur. Ist nach Reparatur die Leistung eingeschränkt, hat der Mieter das Recht auf Mietminderung und kann verlangen, dass die Vermieterin die Miete für die Zukunft im Verhältnis der Minderung anpasst.
  5. Sofern die Batterie nach der Prüfung durch die Vermieterin nicht soweit repariert werden kann, dass sie über eine ausreichende Ladekapazität verfügt (s.o. Ziffer IX. 2.), kann der Mieter den Austausch der Batterie unter Berücksichtigung des Wertersatzgesichtspunktes fordern und eine Batterie mit mindestens entsprechender vertragskonformer Ladekapazi­tät verlangen

X. Allgemeine Haftung der Mieter bzw. der Vermieterin

  1. Für Untergang, Verlust, Beschädigung der Batterie und der erforderli­chen Anschlüsse an das Elektrofahrzeug haftet der Mieter der Vermiete­rin auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Vermiete­rin.
  2. Für unmittelbare und mittelbare Schäden, die dem Mieter oder anderen Personen durch den Gebrauch der Batterie im Elektrofahrzeug durch Gebrauchsunterbrechung oder Gebrauchsentzug entstehen, haftet die Vermieterin dem Mieter nur bei Verschulden; eine etwaige Ersatzhaf­tung der Vermieterin nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

XI. Funktionsbedingte Haftungsregeln, Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse

    1. Die Vermieterin haftet in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässig­keit der Vermieterin, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet die Vermieterin nur wegen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, soweit dies auf den Betrieb der Batterie zurückzuführen ist. Der Schadensersatzan­spruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den ver­tragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    2. Soweit die Vermieterin für die Funktions- und die Leistungsfähigkeit der Batterie einzustehen hat, haftet die Vermieterin nicht für Schäden wegen der direkten und der indirekten Folgen des Ausfalls des Elektrofahrzeugs im Falle der Reparatur bzw. des Austauschs der Batterie. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Zahlung der Mietraten einzustellen noch Raten zu­rückzuhalten.
    3. Lehnt die Vermieterin einen vom Mieter geltend gemachten An­spruch auf Nachbesserung (Reparatur) oder Austausch der Batterie ab, ist der Mieter zur Zurückbehaltung der nach dem Zeitpunkt der Ableh­nung fälligen Mietraten berechtigt, sofern er innerhalb von sechs Wo­chen nach der Ablehnung Klage erhebt. Bei nicht fristgerechter Klage­erhebung greift das Zurückbehaltungsrecht ab dem Tage der Klageerhe­bung. Bei Erfolglosigkeit des Klagebegehrens entfällt das Zurückbehal­tungsrecht rückwirkend. Die zurückbehaltenen Raten sind unverzüglich in einem Betrag zu zahlen. Der durch die Zurückbehaltung entstandene Verzugsschaden ist von den Mietern zu ersetzen.
    4. Die Haftung der Vermieterin ist in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

       

      1. bei Schäden an den privaten elektrischen Anlagen des Mieters oder an der Batterie oder am Elektrofahrzeug, wenn diese Schäden durch die Ladung der Batterie unter Verwendung von Ladezubehör verur­sacht wurden, das nicht den Vorschriften des Herstellers des Ladegerätes und/oder der Vermieterin entspricht, oder im Falle der Ladung an einer Anlage, die nicht mit Ladezubehör ausgestattet ist, das den Vorschriften des Herstellers und/oder der Vermieterin entspricht, wie sie in der Betriebsanlei­tung des Fahrzeugs beschrieben sind,
      2. bei Schäden, die durch eine Batterieladung entstanden sind, die unter Missachtung der Ladeanweisungen erfolgt ist, die in der Betriebsanlei­tung des Elektrofahrzeuges aufgeführt sind,
      3. bei Schäden, die aus einer mangelhaften Wartung des Elektro­fahrzeuges und der integrierten Batterie resultieren, insbesondere wenn Anweisungen hinsichtlich der Behandlung und des Wartungsin­tervalls, die im Wartungsheft oder im Wartungsblatt und in der Garan­tiebescheinigung und in der Betriebsanleitung angegeben sind, nicht eingehalten wurden.
      4. bei Schäden, die aus einer Reparatur oder einer Wartung resultieren, die in einer Werkstatt durchgeführt wurde, die nicht dem zugelasse­nen und anerkannten Netzwerk der Vermieterin angehört und wenn dabei die diesbe­züglichen Anweisungen der Vermieterin missachtet wurden,
      5. bei Schäden, die aus der Nutzung des Elektrofahrzeuges und der Bat­terie im Rahmen eines sportlichen Wettbewerbs resultieren (unab­hängig von der Art des sportlichen Wettbewerbs),
      6. bei Beschädigungen, die durch externe Ursachen wie zum Beispiel einen Unfall, Hagel, Vandalismus, Niederschlag im Zusammenhang mit einem atmosphärischen Phänomen (insbesondere Niederschläge chemischer Natur), und durch jedes unabwendbares Ereignis – höherer Gewalt, hervorgerufen werden.

    5. Sämtliche Haftung der Vermieterin ist ebenfalls ausgeschlossen für:

       

      1. die Bestandteile der Batterie, an denen von dem Mieter und/oder Dritten Änderungen vorgenommen wurden sowie für die hieraus resultieren­den Folgen (Verringerung der Leistung, vorzeitiger Verschleiß, Leis­tungsschwankungen, etc.…) dieser Änderungen für andere Teile der Batterie oder des Elektrofahrzeuges oder die Eigenschaften des Elektrofahrzeuges,
      2. die Wartungskosten, die dem Kunden aufgrund der Drittvorga­ben entstehen,
      3. den Austausch der Teile, die aufgrund der kumulierten Nutzung der Batterie und ihrer Energie im Verkehr als normal eingestuften Ver­schleißerscheinungen ausgesetzt sind. Entsorgung verbrauchter Batterien (Hinweis gemäß Batteriegesetz) Die Vermieterin ist für die Entsorgung und die Organisation der Abfuhr verbrauchter Batterien verantwortlich.

 

XII. Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

    1. Der Mieter ist verpflichtet, die Batterie adäquat und ausreichend zu versichern. Hierzu zählen insbes. die Versicherung gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser, Einbruch und Vandalismus.
    2. Der Mieter hat für die Mietzeit für das Elektrofahrzeug und die Batterie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen anstatt einer Fahrzeugvollversicherung eine Teilkasko abzuschließen und zu unterhal­ten. Die Eigenhaftung und die Zahlungspflichten aus dem Batterie-Mietvertrag des Mieters sind davon unabhängig.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, ihre Versicherungsgesellschaft über die Batteriemiete und die Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu informieren. Sofern ein Austausch (Upgrade) auf eine Batterie mit einer höheren Ladekapazität erfolgt ist, muss der Mieter den Versiche­rungsgeber hierüber sowie über den dadurch bedingten höheren Versi­cherungswert entsprechend und unverzüglich informieren. Die Angaben zum Versicherungswert ergeben sich aus dem neuen Batterie-Mietvertrag. Der Mieter verpflichtet sich, mit Abschluss des Batterie-Mietvertrages, dies gilt auch bei einem Austausch (Upgrade), den Nach­weis über den Abschluss einer ordnungsgemäßen Versicherung durch Vorlage der Police zu erbringen und auf Anfrage des Vermieters die Zah­lung der Versicherungsbeiträge nachzuweisen.
    4. Der Mieter tritt hiermit schon sämtliche batteriebezogenen Ansprüche und Forderungen aus seinen Versicherungen sowie im Haftpflicht­schadensfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung für die Fälle des Teilschadens, des Totalschadens und/oder des Dieb­stahls an die Vermieterin ab. Der Mieter hat der Versicherung von der Abtretung Kenntnis zu geben. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, einen Sicherungsschein über die Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Ansprüche aus der Batterie zu beantragen und Auskunft über die vorge­nannten Versicherungsverhältnisse einzuholen.
    5. Von der Abtretung unberührt bleibt die Zahlungsverpflichtung des Mieters aus dem Batterie-Mietvertrag. Der Mieter haftet im Übrigen gegenüber der Vermieterin für den Teil der Forderungen und Risiken, die nicht ver­sichert sind oder für den die Versicherung(en) keine Zahlung/Entschädigung leisten.
    6. In jedem Schadensfall, bei dem die Batterie beschädigt oder zerstört wird oder sonst wie abhandenkommt, hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich in Textform zu unterrichten und sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens zu ergreifen. Der Mieter ha­t die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen und ihren Meldepflichten nachzukommen. Er hat – ausgenommen im Falle des Totalschadens – notwendige Reparaturarbeiten in einem von der Vermieterin anerkannten und autorisierten Reparaturbetrieb unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet, die monatlichen Mietraten weiterhin zu zahlen.
    7. Bei einem Schadensereignis, auf das wenigstens eines der folgenden Kriterien zutrifft, kann der Batterie-Mietvertrag von den Mietern und/oder der Vermieterin außerordentlich gekündigt werden (s.a. Abschnitt XVIII. 6). Die Abrechnung richtet sich in diesen Fällen nach Abschnitt XIX „Ab­rechnung nach Kündigung“. Das Mietverhältnis wird in diesen Fällen nach der Kündigung mit Wirkung des Datums des Schadensereignisses beendet.

       

      1. Wegen Schwere und Umfangs der Schäden ist Totalschaden des Elektrofahrzeugs inkl. Batterie anzunehmen bzw. die voraussichtli­chen Reparaturkosten übersteigen 60 % des Wiederbeschaffungs­wertes des Elektrofahrzeuges inkl. Batterie
      2. Die Vermieterin entscheidet aus Sicherheitsgründen, dass die Batterie in dem beschädigten Fahrzeug nicht weiter genutzt werden kann.
      3. Die Batterie weist schadensbedingt erhebliche Funktionsstörungen oder – Beeinträchtigungen aus und die Vermieterin entschei­det nach einer vorherigen Untersuchung aus Sicherheitsgründen, dass die Batterie nicht weiter genutzt werden kann.
      4. Die Batterie ist ggf. inkl. Elektrofahrzeug entwendet worden (z. B. Diebstahl, Unterschlagung) und nicht wieder aufgefunden worden (s. Abschnitt XIII.9).

      Die Vermieterin berücksichtigt in diesen Fällen bei der Abrechnung der Schadensersatzforderung gem. Abschnitt XIX, dass ihr für den Ver-lust/Untergang der Batterie Schadensersatz zusteht, der dem jeweiligen Versicherungswert der Batterie abzüglich eines Wertminderungssatzes von 10 % pro Jahr entspricht. Die Wertminderung beginnt im 13. Monat ab Einbaudatum und wird monatlich anteilig berechnet (jeweils 1/12 von 10%).

    8. Sollte der abgeschlossene Batterie-Mietvertrag auf einem Austausch (Upgrade) auf eine Batterie mit einer höheren Ladekapazität beruhen, beginnt die Berechnung der Wertminderung nicht ab Einbau in das Fahrzeug, sondern mit Übernahme der neuen Batterie. Der Versicherungswert wird von der Vermieterin bestimmt und im Batte­rie-Mietvertrag (auch bei einem Upgrade) mitgeteilt. Dieser Wert ent­spricht nicht dem Anschaffungswert der Batterie. Der Mieter hat – aus eigenem Interesse – dafür zu sorgen, dass der Versicherungswert vom Haftpflichtversicherer des Schädigers bzw. dem Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles berücksichtigt wird. Ausgezahlte Entschädigungsleistungen werden ggf. bei der Abrechnung der Scha­densersatzforderung (s. Abschnitt XIX.3) berücksichtigt. Von diesen Re­gelungen unberührt bleibt die Ersatzpflicht des Mieters zur Begleichung der weiteren Schadensersatzforderungen der Vermieterin gem. Abschnitt XIX. bzw. evtl. weiterer bestehender Rückstände.
    9. Im Falle der Entwendung (z. B. Diebstahl, Unterschlagung) des Elektro­fahrzeugs mitsamt Batterie wird das Mietverhältnis fortgesetzt, wenn das Fahrzeug wieder aufgefunden wird – regelmäßig handelt es sich längstens um einen Zeitraum von 30 Tagen – und aus diesem Grund keine Versicherungsleistung durch die Versicherung erbracht wird.
    10. Der Mieter ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufes durch die Vermieterin – ermächtigt und verpflichtet, alle bat­teriebezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Batterie­schadens erlangte Beträge hat der Mieter im Reparaturfall zur Beglei­chung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Mieter gemäß vorstehender Ziffer 7 und entsprechender Kündigung nicht zur Reparatur der Batterie verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistun­gen an die Vermieterin abzuführen. Diese werden im Rahmen der Ab­rechnung gemäß Abschnitt XIX. berücksichtigt.
    11. Bei Regulierungen aus Fahrzeugversicherungen trägt der Mieter seine gewählte Selbstbeteiligung selbst. Entschädigungsleistungen für evtl. merkantile Wert­minderung stehen auch der Vermieterin zu. Der Mieter hat ggf. solche erhaltenen Entschädigungsleistungen an die Vermieterin weiterzuleiten. Bei selbst zu vertretenden Schäden hat der Mieter der Vermieterin die merkantile Wertminderung zu ersetzen. Ggfls. ist auf Kosten der Mieter das erforderliche Gutachten zu erstellen.
    12. Bei Totalschaden, Untergang, Verlust bzw. nach außerordentlicher Be­endigung des Batterie-Mietvertrages (siehe oben XIII.7) stehen Versiche­rungsleistungen der Vermieterin zu. Ein über die Forderungen der Ver­mieterin hinausgehendes Guthaben wird den Mietern nur vergütet, so­fern dieser die Versicherungen abgeschlossen hat. Reichen Versiche­rungsleistungen – egal aus welchem Grund – nicht aus, trägt der Mieter entsprechend Abschnitt XIX. 2 die Differenz. Totalschaden, Unter­gang, Verlust oder Beschädigung der Batterie und des Elektrofahrzeugs entbinden den Mieter nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weite­rer Mietraten, wenn der Batterie-Mietvertrag wirksam nach Abschnitt XVIII. gekündigt ist und nicht einvernehmlich fortgesetzt wird.

 

XIII.    Versicherungsschutz und Schadensabwicklung

  1. Der Mieter ist verpflichtet, die Batterie adäquat und ausreichend zu versichern. Hierzu zählen insbes. die Versicherung gegen Diebstahl, Beschädigung, Feuer, Wasser, Einbruch und Vandalismus.
  2. Der Mieter hat für die Mietzeit für das Elektrofahrzeug und die Batterie eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen anstatt einer Fahrzeugvollversicherung eine Teilkasko abzuschließen und zu unterhal­ten. Die Eigenhaftung und die Zahlungspflichten aus dem Batterie-Mietvertrag des Mieters sind davon unabhängig.
  3. Der Mieter ist verpflichtet, ihre Versicherungsgesellschaft über die Batteriemiete und die Eigentumsrechte der Vermieterin an der Batterie zu informieren. Sofern ein Austausch (Upgrade) auf eine Batterie mit einer höheren Ladekapazität erfolgt ist, muss der Mieter den Versiche­rungsgeber hierüber sowie über den dadurch bedingten höheren Versi­cherungswert entsprechend und unverzüglich informieren. Die Angaben zum Versicherungswert ergeben sich aus dem neuen Batterie-Mietvertrag. Der Mieter verpflichtet sich, mit Abschluss des Batterie-Mietvertrages, dies gilt auch bei einem Austausch (Upgrade), den Nach­weis über den Abschluss einer ordnungsgemäßen Versicherung durch Vorlage der Police zu erbringen und auf Anfrage des Vermieters die Zah­lung der Versicherungsbeiträge nachzuweisen.
  4. Der Mieter tritt hiermit schon sämtliche batteriebezogenen Ansprüche und Forderungen aus seinen Versicherungen sowie im Haftpflicht­schadensfall gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung für die Fälle des Teilschadens, des Totalschadens und/oder des Dieb­stahls an die Vermieterin ab. Der Mieter hat der Versicherung von der Abtretung Kenntnis zu geben. Der Mieter ermächtigt die Vermieterin, einen Sicherungsschein über die Fahrzeugversicherung hinsichtlich der Ansprüche aus der Batterie zu beantragen und Auskunft über die vorge­nannten Versicherungsverhältnisse einzuholen.
  5.  Von der Abtretung unberührt bleibt die Zahlungsverpflichtung des Mieters aus dem Batterie-Mietvertrag. Der Mieter haftet im Übrigen gegenüber der Vermieterin für den Teil der Forderungen und Risiken, die nicht ver­sichert sind oder für den die Versicherung(en) keine Zahlung/Entschädigung leisten.
  6. In jedem Schadensfall, bei dem die Batterie beschädigt oder zerstört wird oder sonst wie abhandenkommt, hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich in Textform zu unterrichten und sämtliche erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung des Schadens zu ergreifen. Der Mieter ha­t die Obliegenheiten aus den Versicherungsverträgen zu erfüllen und ihren Meldepflichten nachzukommen. Er hat – ausgenommen im Falle des Totalschadens – notwendige Reparaturarbeiten in einem von der Vermieterin anerkannten und autorisierten Reparaturbetrieb unverzüglich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung durchführen zu lassen. Der Mieter ist im Übrigen verpflichtet, die monatlichen Mietraten weiterhin zu zahlen.
  7. Bei einem Schadensereignis, auf das wenigstens eines der folgenden Kriterien zutrifft, kann der Batterie-Mietvertrag von den Mietern und/oder der Vermieterin außerordentlich gekündigt werden (s.a. Abschnitt XVIII. 6). Die Abrechnung richtet sich in diesen Fällen nach Abschnitt XIX „Ab­rechnung nach Kündigung“. Das Mietverhältnis wird in diesen Fällen nach der Kündigung mit Wirkung des Datums des Schadensereignisses beendet.
    a.    Wegen Schwere und Umfangs der Schäden ist Totalschaden des Elektrofahrzeugs inkl. Batterie anzunehmen bzw. die voraussichtli­chen Reparaturkosten übersteigen 60 % des Wiederbeschaffungs­wertes des Elektrofahrzeuges inkl. Batterie
    b.    Die Vermieterin entscheidet aus Sicherheitsgründen, dass die Batterie in dem beschädigten Fahrzeug nicht weiter genutzt werden kann.
    c.    Die Batterie weist schadensbedingt erhebliche Funktionsstörungen oder – Beeinträchtigungen aus und die Vermieterin entschei­det nach einer vorherigen Untersuchung aus Sicherheitsgründen, dass die Batterie nicht weiter genutzt werden kann.
    d.    Die Batterie ist ggf. inkl. Elektrofahrzeug entwendet worden (z. B. Diebstahl, Unterschlagung) und nicht wieder aufgefunden worden (s. Abschnitt XIII.9).
    Die Vermieterin berücksichtigt in diesen Fällen bei der Abrechnung der Schadensersatzforderung gem. Abschnitt XIX, dass ihr für den Ver-lust/Untergang der Batterie Schadensersatz zusteht, der dem jeweiligen Versicherungswert der Batterie abzüglich eines Wertminderungssatzes von 10 % pro Jahr entspricht. Die Wertminderung beginnt im 13. Monat ab Einbaudatum und wird monatlich anteilig berechnet (jeweils 1/12 von 10%).
  8. Sollte der abgeschlossene Batterie-Mietvertrag auf einem Austausch (Upgrade) auf eine Batterie mit einer höheren Ladekapazität beruhen, beginnt die Berechnung der Wertminderung nicht ab Einbau in das Fahrzeug, sondern mit Übernahme der neuen Batterie. Der Versicherungswert wird von der Vermieterin bestimmt und im Batte­rie-Mietvertrag (auch bei einem Upgrade) mitgeteilt. Dieser Wert ent­spricht nicht dem Anschaffungswert der Batterie. Der Mieter hat – aus eigenem Interesse – dafür zu sorgen, dass der Versicherungswert vom Haftpflichtversicherer des Schädigers bzw. dem Versicherer bei der Abwicklung des Schadensfalles berücksichtigt wird. Ausgezahlte Entschädigungsleistungen werden ggf. bei der Abrechnung der Scha­densersatzforderung (s. Abschnitt XIX.3) berücksichtigt. Von diesen Re­gelungen unberührt bleibt die Ersatzpflicht des Mieters zur Begleichung der weiteren Schadensersatzforderungen der Vermieterin gem. Abschnitt XIX. bzw. evtl. weiterer bestehender Rückstände.
  9. Im Falle der Entwendung (z. B. Diebstahl, Unterschlagung) des Elektro­fahrzeugs mitsamt Batterie wird das Mietverhältnis fortgesetzt, wenn das Fahrzeug wieder aufgefunden wird – regelmäßig handelt es sich längstens um einen Zeitraum von 30 Tagen – und aus diesem Grund keine Versicherungsleistung durch die Versicherung erbracht wird.
  10. Der Mieter ist auch über das Vertragsende hinaus – vorbehaltlich eines Widerrufes durch die Vermieterin – ermächtigt und verpflichtet, alle bat­teriebezogenen Ansprüche aus einem Schadensfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Zum Ausgleich des Batterie­schadens erlangte Beträge hat der Mieter im Reparaturfall zur Beglei­chung der Reparaturrechnung zu verwenden. Ist der Mieter gemäß vorstehender Ziffer 7 und entsprechender Kündigung nicht zur Reparatur der Batterie verpflichtet, hat er die erlangten Entschädigungsleistun­gen an die Vermieterin abzuführen. Diese werden im Rahmen der Ab­rechnung gemäß Abschnitt XIX. berücksichtigt.
  11. Bei Regulierungen aus Fahrzeugversicherungen trägt der Mieter seine gewählte Selbstbeteiligung selbst. Entschädigungsleistungen für evtl. merkantile Wert­minderung stehen auch der Vermieterin zu. Der Mieter hat ggf. solche erhaltenen Entschädigungsleistungen an die Vermieterin weiterzuleiten. Bei selbst zu vertretenden Schäden hat der Mieter der Vermieterin die merkantile Wertminderung zu ersetzen. Ggfls. ist auf Kosten der Mieter das erforderliche Gutachten zu erstellen.
  12. Bei Totalschaden, Untergang, Verlust bzw. nach außerordentlicher Be­endigung des Batterie-Mietvertrages (siehe oben XIII.7) stehen Versiche­rungsleistungen der Vermieterin zu. Ein über die Forderungen der Ver­mieterin hinausgehendes Guthaben wird den Mietern nur vergütet, so­fern dieser die Versicherungen abgeschlossen hat. Reichen Versiche­rungsleistungen – egal aus welchem Grund – nicht aus, trägt der Mieter entsprechend Abschnitt XIX. 2 die Differenz. Totalschaden, Unter­gang, Verlust oder Beschädigung der Batterie und des Elektrofahrzeugs entbinden den Mieter nur dann von der Verpflichtung zur Zahlung weite­rer Mietraten, wenn der Batterie-Mietvertrag wirksam nach Abschnitt XVIII. gekündigt ist und nicht einvernehmlich fortgesetzt wird.

XIV. Verbindliche Zusage der Vermieterin gegenüber den Mietern bei Weiterverkauf des Elektrofahrzeugs

  1. Die Vermieterin ermöglicht die Batteriemiete grundsätzlich auch dann, wenn es zu einem Wechsel in der Verfügungsberechtigung über das Elektrofahrzeug kommt.
  2. Sofern der Mieter  als verfügungsberechtigte Eigentümer des Elektrofahr­zeuges über dieses während des Batterie-Mietvertrages verfügen, d.h. dieses an eine dritte Person insbesondere verkaufen, verschenken oder sonst wie übereignen und den Nachweis ihrer Verfügungsberechtigung durch Vorlage geeigneter Unterlagen belegen (insbesondere durch Vor­lage des Verkaufsvertrages), ist die Vermieterin grundsätzlich bereit, mit den Erwerbern/Käufern des Elektrofahrzeuges ebenfalls einen (neuen) Batterie-Mietvertrag zu schließen. Die Vermiete­rin ist in einem solchen Fall auch bereit, auf die Vornahme einer bank­mäßigen Bonitätsprüfung des Erwerbers/Käufers weitgehend zu verzich­ten, soweit dem nicht gesetzliche Verpflichtungen, z. B. nach den Geldwäschevorschriften oder aufsichtsrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen bzw. sofern das Elektrofahrzeug für den Erwerber/Käufer gleichzeitig finanziert/geleast wird. Dieses Versprechen der Vermieterin setzt allerdings voraus, dass sich der Mieter rechtzeitig vor der Verfügung mit der Ver­mieterin in Verbindung setzt und die verbindliche Erwerbsbestätigung mit den erforderlichen Daten der neuen Erwerber beibringen. Der Mieter hat den neuen Vertragspartner vor der Übergabe des Elektrofahrzeu­ges anhand von gültigen Ausweispapieren/Registerauszügen zu identifi­zieren.
  3. Der Mieter  trägt in diesem Fall sämtliche vertraglichen und nachver­traglichen Kosten, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des neuen Bat­terie-Mietvertrages mit den neuen Erwerbern entstehen mit Ausnahme solcher Kosten, die von der Vermieterin durch schuldhaftes Handeln zu vertreten sind.

XV. Zahlungsverzug

Der Mieter kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn die Mietraten nicht am vereinbarten Fälligkeitstag bei der Vermieterin eingegangen sind. Die Vermieterin ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen.

XVI. Folgen der Beendigung der Leistungserbringung durch die Vermie­terin

Im Falle der außerordentlichen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin eine Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batte­rie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in die­sem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungs­pflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu un­terbinden.Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unbe­rührt. 

XVII. Auswirkungen der Geltendmachung von Einwendungen und Sach­mängelansprüchen am Elektrofahrzeug auf den Batterie-Mietvertrag

Sofern der Mieter  Sachmängelansprüche oder sonstige erhebliche Ein­wendungen (z. B. Anfechtung, Nichtigkeit, gesetzliche Widerrufsmöglich-keiten) am Elektrofahrzeug aus seinem Kaufvertrag für das Elektrofahr­zeug oder aus abgetretenem Recht gegenüber seinem Lieferanten erfolg­reich geltend machen bzw. gerichtlich durchsetzen kann und die­se sich auf den Batterie-Mietvertrag insoweit auswirken, dass dieser we­gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht mehr fortgesetzt werden kann, so wird in diesem Fall der Batterie-Mietvertrag mit Wirkung für die Zu­kunft ab Rückgabetermin der Batterien an die Vermieterin auf­gelöst und die Zahlungspflichten enden mit dem Tag der Rückgabe.

XVIII. Vertragsbeendigung durch Kündigung des Batterie-Mietvertrages

    1. Das Vertragsverhältnis ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
    2. Es kann von jeder Seite mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Die Kündigung hat in Textform zu erfolgen.
    3. Sollte es sich bei dem Elektrofahrzeug, in welches die dem Batterie-Mietvertrag zugrundeliegende Antriebsbatterie eingebaut ist, um ein Leasingfahrzeug handeln, endet der Batterie-Mietvertrag automatisch mit Beendigung des Leasingvertrages, unbeschadet der Regelungen unter Ziffer XVIII Nr.1. Insoweit sind insbesondere die Regelungen unter Ziffer XX Nr.2 und 4 maßgebend.
    4. Hiervon unberührt bleibt das Recht der Vertragspartner den Vertrag aus
      wichtigem Grund zu kündigen (außerordentliche Kündigung).
    5. Der Mieter hat insbesondere im Fall des Widerrufs eines Verbrau-cherdarlehensvertrages zur Finanzierung des Elektrofahrzeugs bzw. Verbraucherleasingvertrages das Recht zur Kündigung wegen nachträg­lichen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§§ 313, 346 BGB). Die Vermieterin erkennt darüber hinaus als besonderen wichtigen Grund für eine außerordentliche Vertragsbeendigung des Mieters an, wenn dieser nachweislich über ihr Elektrofahrzeug aufgrund ihrer eigenen rechtlichen Verfügungsberechtigung, insbes. Kraft ihrer Rechtsposition als Eigentü­mer das Elektrofahrzeuges, verfügen und das Elektrofahrzeug in eige­nem Namen und auf eigene Rechnung an einen Dritten Erwerber (z. B. Privatperson, gewerblicher Erwerber; (Rück-)Verkauf an ein Mitglied des Fahrzeug-Händlernetzes) verkaufen und an diesen Dritten ihre Eigentums­rechte am Elektrofahrzeug übertragen. Der Batterie-Mietvertrag gilt mit dem Zeitpunkt als beendet, zu dem die Vermieterin aufgrund der Anga­ben der Mieter zu den Erwerbern und entsprechend. schriftlichen Antrag der Erwerber auf Abschluss des Batterie-Mietvertrages ohne schuldhaf­tes Zögern in der Lage ist, den Batterie-Mietvertrag mit den Erwerbern abzuschließen. Die Abrechnung wegen außerordentlicher Vertragsbeendigung auf Initia­tive der Mieter richtet sich nach Abschnitt XIX. 1.
    6. Die Vermieterin ist zur Kündigung und zur sofortigen Fälligstellung der gesamten Forderung entsprechend Abschnitt XIX. 2. berechtigt, wenn

       

      1. Der Mieter mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens zwei Mietraten, bei der Vereinbarung von zusätzlichen Services mindes­tens zwei Gesamt-Raten entspricht.
      2. Der Mieter trotz Mahnung nicht für den vertraglich vereinbarten Ver­sicherungsschutz sorgt bzw. diesen nicht aufrechterhalten und es für die Vermieterin unzumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen.
      3. Der Mieter oder ihre persönlich haftenden Gesellschafter eine wesentliche Verschlechterung ihrer Vermögensverhältnisse erfahren (z. B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen; Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens), dass eine Fortsetzung des Mietvertrages für die Vermieterin unzumutbar ist (§ 490 Abs. 1 BGB).
      4. Der Mieter seinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland aufgibt.

    7. Stirbt der Mieter, können der/die Erben den Mietvertrag fortsetzen, so­fern der Vertrag nicht bereits mit einem weiteren Mieter fortgesetzt wird. Kann der Vertrag nicht fortgesetzt werden, weil die Erben das Elektro­fahrzeug mit der Batterie aus rechtlichen Gründen (z. B bei nachgewie­sener Erbausschlagung) nicht als Rechtsnachfolger übernehmen müs­sen, können die Erben oder die Vermieterin den Batterievertrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit einer Mietrate kündigen und die Erben/Mieter müssen die Batterie an die Vermieterin bzw. an einen von der Vermiete­rin beauftragten Empfangsberechtigten herausgeben.
    8. Wurde das Elektrofahrzeug und/oder die Batterie bei einem Schadens-ereignis so schwer beschädigt, dass wenigstens eines der in Abschnitt XIII. 7 aufgeführten Kriterien erfüllt ist, kann der Batterie-Mietvertrag von dem Mieter oder der Vermieterin außerordentlich gekündigt werden. Dies gilt ausdrücklich auch in den in Abschnitt XIII.7 beschriebenen Schadensfällen, in denen die Schäden ausnahmslos das Elektrofahr­zeug betreffen und denen deshalb der Batterie-Mietvertrag wegen Weg­fall der Geschäftsgrundlage nicht fortgesetzt werden kann. Im Übrigen gelten die Regelungen unter Abschnitt XIII.10-12.
    9. Die Vermieterin ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen. So­weit Verzugszinsen gegenüber privaten Mietern (Verbrauchern) geltend gemacht werden, können 5 % über dem Basiszinssatz berechnet wer­den; bei gewerblichen Kunden ist die Vermieterin berechtigt, einen Zins­satz von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wird ein Inkasso­dienst mit der Forderungseinziehung bzw. mit der Sicherstellung beauf­tragt, so hat der Mieter die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen.

 

XIX. Abrechnung nach Kündigung

  1. Wird der Batterie-Mietvertrag ordentlich gekündigt, werden durch die Vermieterin im Tarif mit vereinbarter Leistung Mehr- bzw. Minderleistungen (Ladezyklen) festgestellt und unter Berücksichtigung der vergütungs­freien Mindestleistungsgrenze abgerechnet.
  2. Im Fall der Vertragsbeendigung durch Kündigung seitens des Mieters gemäß Abschnitt XVIII, Ziffer 5, Absatz 2 enden die vertraglichen und nachvertraglichen Zahlungspflichten des Mieters mit dem rechtskräftigen Abschluss bzw. der Umschreibung des Batterie-Mietvertrages bzw. mit Rückgabe der Batterie gemäß Ziffer XXI. Hiervon unberührt bleibt jedoch die vereinbarte Abrechnung der Mehr- und Minderladezyklen zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung.
  3. Nach außerordentlicher Kündigung des Batterie-Mietvertrages durch die Vermieterin rechnet die Vermieterin den Batterie-Mietvertrag nach all­gemein gültigen Grundsätzen konkret ab:
    a.    Es erfolgt eine taggenaue Abrechnung der Mietraten zum Zeitpunkt der quittierten Rückgabe der Batterie an den Vermieter bzw. von ihr autorisierten Beauftragten.
    b.    Die vereinbarten Vergütungen für Mehr- oder Minderladezyklen werden abgerechnet (s. Abschnitt XXI. 2)
  4. Im Totalschadens- und Entwendungsfall gemäß Abschnitt XIII.7 wird der jeweilige Versicherungswert der Batterie entsprechend. Abschnitt XIII.7 berechnet. Eine an die Vermieterin gezahlte Entschädigungsleistung (des Versicherers bzw. des Schädigers) wird gutgebracht.
  5. Daneben bleibt die Verpflichtung des Mieters zur Begleichung vorhande­ner Rückstände bestehen.
  6. Soweit gesetzlich vorgesehen, wird die im Zeitpunkt der Vertragsabrechnung gültige Mehrwertsteuer berechnet bzw. vergütet.
  7. Die Vermieterin ist berechtigt, den Verzugsschaden zu berechnen. So­weit Verzugszinsen gegenüber privaten Mietern (Verbrauchern) geltend gemacht werden, können 5 % über dem Basiszinssatz berechnet wer­den; bei gewerblichen Kunden ist die Vermieterin berechtigt, einen Zins­satz von 9 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Wird ein Inkasso­dienst mit der Forderungseinziehung bzw. mit der Sicherstellung beauf­tragt, so hat der Mieter die aus dieser Beauftragung entstehenden Kosten zu tragen.

XX.     Regelungen bei Beendigung des Batteriemietverhältnisses

  1. Die Regelungen dieses Abschnitts sind danach zu differenzieren, in wel­chem rechtlichen Verhältnis der Mieter der Batterie zum Elektrofahrzeug steht.
  2. Falls der Mieter der Batterie seine Rechte am Elektrofahrzeug aus einem Miet-/Leasingvertrag mit einem dritten Vermieter ableiten, sind sie ver­pflichtet, das Fahrzeug an den dritten Vermieter unter Berücksichtigung und Wahrung der Eigentumsrechte der Vermieterin der Batterie heraus­zugeben.
  3. Für den Fall, dass ein Dritter den Erwerb des Elektrofahrzeugs finanziert und dieses ggf. an den Dritten sicherungsübereignet ist, sind sie ver­pflichtet dem Dritten von der Vertragsbeendigung des Batterie-Mietvertrages Kenntnis zu geben.
  4. Für den Fall, dass die Vermieterin das Elektrofahrzeug an den Mieter mit gesondertem Leasingvertrag verleast hat, sind auch die Regelungen aus dem Leasingvertrag, einschließlich der Regelungen über das Vertrags-ende des Leasingvertrages einzuhalten.
  5. Für den Fall, dass die Vermieterin das Elektrofahrzeug für den Mieter mit einem gesonderten Darlehensvertrag finanziert hat, sind auch die Rege­lungen aus dem Darlehensvertrag, einschließlich der Regelungen über das Vertragsende des Darlehensvertrages einzuhalten.
  6. Der Mieter ist in sämtlichen Fällen, mit Ausnahme des in Ziffer XIV be­schriebenen berechtigten Weiterverkaufes des Elektrofahrzeuges ver­pflichtet die Batterie an die Vermieterin herauszugeben. Die Vermieterin ihrerseits ist berechtigt, in sämtlichen Fällen, in denen das Batteriemietverhältnis zu Ende ist, die Herausgabe der Batterie an sie selbst oder einen von ihr benannten Beauftragten zu verlangen. In­soweit ist die Vermieterin auch berechtigt von dem Mieter zu verlangen, dass er das Elektrofahrzeug bei ihr oder einem von ihr benannten Be­auftragten Dritten vorführt, damit die Batterie ausgebaut werden kann. Die Vermieterin ist berechtigt, zur Erhärtung ihrer Ansprüche die Auf-lademöglichkeit der Batterie gem. Abschnitt XVI. der obigen Mietbedin­gungen zu sperren, so dass durch diese das Elektrofahrzeug nicht mehr mit Batteriestrom versorgt und angetrieben werden kann. Im Übrigen ist die Vermieterin zur Geltendmachung von ihr gesetzlich zustehenden An­sprüchen und von Schadensersatz analog Ziffer XIII.7 berechtigt.

XXI. Regelungen bei Rückgabe der Batterie

  1. Sofern die Batterie nach den vorstehenden Bedingungen oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften an die Vermieterin zurückgegeben werden muss, muss sie bei Rückgabe in einem ihrem Alter und der den Konditi­onen für die vertragsgemäße Leistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrssicher sein und sie muss regelmäßig mit dem Elektrofahrzeug gewartet worden sein. Nor­maler Verschleiß gilt nicht als Schaden. Die Rückgabe wird protokolliert und von beiden Vertragspartnern oder ihren Bevollmächtigten unter­zeichnet.
  2. Sind Vergütungen für Mehr- oder Minderleistungen vereinbart, werden diese vom Vermieter bzw. deren Beauftragten abgerechnet. Die Vergütung von Minderleistungen erfolgt dann unter Berücksichtigung der vergütungsfreien Mindestleistungsgrenze entsprechend den Angaben im Vertrag. Bei Vertragsbeendigung erfolgt eine Abrechnung auf monatsan­teiliger Basis der tariflich vereinbarten jährlichen Leistung gerechnet in Ladezyklen.
  3. Wird die Batterie nicht termingemäß zurückgegeben, werden den Mie­tern für jeden überschrittenen Tag als Grundbetrag 1/30 der für die Ver­tragszeit vereinbarten monatlichen Mietrate berechnet. Evtl. durch die verspätete Rückgabe entstandene zusätzliche Kosten können ebenfalls abgerechnet werden.
  4. Vorbehaltlich weitergehender Ansprüche der Vermieterin bestehen nach Kündigung die im Vertrag geregelten und sonstigen Pflichten des Mieters während der Zeit der unberechtigten Weiterbenutzung fort.

XXII. Sonstige Regelungen

  1. Der Mieter ist verpflichtet, jede Änderung des Wohn- oder Firmensit­zes, der Rechtsform der Firma, der Bankverbindung oder des Standorts des Fahrzeugs unter genauer Angabe der geänderten Verhältnisse un­verzüglich bekanntzugeben.
  2. Der Mieter ist auf Verlangen der Vermieterin verpflichtet, Nachweise über ihre Vermögensverhältnisse (z.B. Jahresabschlüsse, Bilanzen) un­verzüglich vorzulegen.
  3. Sämtliche der Vermieterin gegebenen Sicherheiten sowie bestehende Guthaben haften für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung. Die Vermieterin ist auch berechtigt, ihre vertraglichen Rechte sowie Ansprüche an Dritte, insbesondere zu ih­rer Refinanzierung abzutreten. Der Mieter stimmt schon jetzt der Übertragung der Vertragspflichten und/oder der Fortführung durch einen Dritten zu.
  4.  Gegen Ansprüche der Vermieterin kann der Mieter nur mit einer unbe­strittenen Gegenforderung aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht an der Batterie oder an Mietraten steht dem Mieter, mit Ausnahme der ausdrücklich zugelassenen Fälle, nicht zu.
  5. Die Ansprüche und Rechte der Mieter aus diesem Vertrag können nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin abgetreten werden.
  6. Die Vermieterin kann besondere an den tatsächlichen Kosten orientierte und sofort zahlbare Bearbeitungsgebühren (z.B. für die Fälligkeitsverle­gung, für erforderliche Adressermittlungen, für eine von den Mietern zu vertretende Lastschrift-/Scheck Retoure) berechnen. Fremde Kosten und ggf. Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Alle Gebühren sind sofort fällig.
  7. Erfüllungsort ist Primstal. Gerichtsstand ist der Sitz der Vermieterin soweit ein Mieter Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im In­land hat oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent­haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.

    Stand: Februar 2018